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Marcus Funke“Für die Qualität meiner Leistungen und Produkte stehe ich mit meinem Namen.”

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Wegen zunehmendem Missbrauch


Politik will finanziellen Anreiz für
wettbewerbsrechtliche Abmahnungen senken

Wer einen Online-Shop betreibt - egal ob unter der eigenen Domain oder auf Plattformen wie eBay oder Amazon -, der geht das Risiko ein, irgendwann mal ein Schreiben von einem Anwalt zu bekommen, mit welchem ihm erklärt wird, dass er vielleicht irgendwo am falschen Platz eine Telefonnummer zu viel angegeben hat. Möglicherweise wollte der Shopbetreiber auch etwaige Aufträge aus dem Ausland annehmen, aber, da wohl sowieso kaum Kunden zu erwarten waren, die Versandkosten erst auf Anfrage nennen. Oder die Widerrufsbelehrung ist veraltet, weil sie eigentlich zum 5.11. durch eine neue, sehr ähnlich formulierte hätte ersetzt werden müssen.


ebuero - Bueroservice kostenfrei Live testenEiner solcher Abmahnung liegt dann auch schon eine Gebührennote bei: Auf der Grundlage einer fiktiven Schadenssumme (Streit-/Gegenstandswert) im Bereich von durchaus 15000 € bis 30000 € wird ein schmerzlicher Kostenerstattungsanspruch, z.B. ca. 1200 € (netto), eingefordert. In der Wirklichkeit ist dabei dann nicht einmal klar, ob dem Abmahner überhaupt ein Schaden entstanden ist, und nicht selten finden sich auch bei diesem wettbewerbsrechtliche Verstöße wieder.
Uns ist z.B. folgender Fall bekannt: Herr M. aus D. mahnte Herrn C. ab. Tatsächlich waren bei C's eBay-Shop diverse wettbewerbsrechtliche Verstöße vorzufinden, etwa eine falsche Widerrufsbelehrung. Der sich durch diese Fehler so wettbewerbsnachteilig behandelt fühlende Abmahner wiederum hatte aber selbst diverse Fehler in seinen Shops: Auch seine Widerrufsbelehrung war falsch, er verstieß darüber hinaus gegen die Gewerbeordnung, gegen das Bundesjagdgesetz, gegen die Bundesartenschutzverordnung und in mehrfacher Hinsicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Und selbst nach dem Hinweis auf diese Verstöße durch Herrn C. sah M. offenbar keine Dringlichkeit, etwas zu ändern; das Rechtsempfinden war da wohl nur von sehr einseitiger Natur.

Eine grundsätzliche Kritik an den rechtlichen Grundlagen für diese "Abmahnindustrie" findet sich schon im Vergleich zum stationären Handel: Wenn man morgens zum Bäcker geht, werden am Eingang auch nicht erst diverse Gesetzespassagen vorgelesen. Und ob wirklich ein Großteil der Kunden die Online-Widerrufsbelehrungen überhaupt liest und da Unterschiede ausmachen kann, ist auch fraglich. Hinzu kommt, dass der sogenannte fliegende Gerichtsstand sowie die teilweise unterschiedlichen Sichtweisen der verschiedenen zuständigen Gerichte dabei für ein gewisses Maß an Rechtsunsicherheit sorgen.

Andererseits muss man aber schlichtweg anerkennen, dass geltendes Recht nun mal geltendes Recht ist. Und da kann es nicht sein, dass der eine Händler Zeit und Geld für einen rechtskonformen Online-Shop investiert und der andere Händler sich dies spart und wissentlich oder unwissentlich gegen die Gesetze verstößt. Selbstverständlich entsteht hier ein Unterlassungsanspruch für den rechtskonformen Händler. Man muss die Gesetzgebung vor allem auch vor dem Hintergrund sehen, dass Händlern, die zu unlauteren Methoden neigen, das Handwerk gelegt werden soll. Die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung mag zwar kooperativ gemeint sein, kann aber von einem böswilligen Händler auch dazu genutzt werden, den Eindruck zu erwecken, der Widerruf sei auch mündlich möglich, um dann letztlich den Widerruf abzuweisen, weil er nicht fristgerecht schriftlich ergangen ist.

Die Politik will nun nicht die Gesetze abschaffen, welche den Onlinehandel regeln und einen Unterlassungsanspruch mit sich bringen. Aber die Politik will - endlich - der regelrecht entstandenen "Abmahnindustrie" den Einhalt gebieten. Hierzu wurde ein Gesetzentwurf angekündigt, mit dem der finanzielle Anreiz für solche Abmahnungen drastisch gesenkt werden soll. Laut Süddeutscher Zeitung sind eine Reduzierung der Anwalts- und Gerichtskosten und Ersatzansprüche für missbräuchlich Abgemahnte geplant.